Allgemeine Geschäftsbedingungen der Horst Trommelschläger Objekteinrichtungen GmbH (prost.de)

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen / Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Liefe-rungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine An-wendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht ge-sondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten ent-hält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließ-lich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mit-arbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, ins-besondere per E-Mail, nicht ausreichend.

(3) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen und Kalkulationen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfen, Handskizzen, Einrichtungs- und Farbkonzepten, Abbildungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(4) Werden nachträglich Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Kredit-würdigkeit des Auftraggebers begründen, ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen von einer Sicherheitsleistung, Vorauszahlungen oder Teil-zahlungen des Kaufpreises abhängig zu machen, und zwar auch dann, wenn dieses nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, oder vom Vertrag zurück-treten.

Im Falle eines Rücktritts stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche zu. Sollte eine Stellung von Sicherheiten durch den Auftraggeber erforderlich sein, gelten Lieferzeiten erst nach deren Erbringung.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden ge-sondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und Montagekosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zu-grunde liegen und die Lieferung erst mehr als einen Monat nach Vertrags-schluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Ver-käufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts, auch wenn dieser in der Auftragsbestätigung oder Rechnung ge-sondert ausgewiesen wird).

(3) Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen, abzüglich 2% Skonto, oder 30 Tagen ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Erstaufträge werden ausschließlich gegen Vorkasse geliefert. Bei Auftraggebern, die seit mehr als 12 Monaten keine Bestellungen getätigt haben, behält sich der Verkäufer vor, Aufträge nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Das gilt auch für Auftraggeber, deren Kreditwürdigkeit fraglich erscheint oder bei denen in der Vergangenheit unregelmäßige Zahlungen erfolgt sind.

Schecks werden unter dem Vorbehalt der Deckung angenommen. Wechsel werden nicht akzeptiert.
(4) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.

(5) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Rückstand (etwa Über-schreitung des Zahlungsziels), ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank nach § 247 BGB zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.

(6) Kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug, so ist der Verkäufer be-rechtigt, fristgerechte Bezahlung der Ware und Ausgleich des entstandenen Schadens (etwa Lager, Zinsen, etc.) zu verlangen.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die recht-zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftrag-gebers voraus.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Be-triebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energie-beschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Be-lieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Be-hinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(5) Der Verkäufer ist grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt.

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmög-lich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Frechen-Königsdorf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Ver-käufer auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten liegen im Ermessen des Verkäufers.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als ab-genommen, wenn

* die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist,

* der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

* seit Lieferung oder Montage 5 Werktage vergangen sind oder der Auftrag-geber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat, und

* der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu unter-suchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängel-rüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefer-gegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der be-anstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer oder Vorlieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Ver-wendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Überein-stimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Geringe oder handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Form, Farbe, Abmessungen oder Beschaffenheit, Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder Änderungen, die der Produktweiter-entwicklung dienen, können nicht als Mangel des Liefergegenstandes an-erkannt werden.

(4) Farbabweichungen bei der Oberflächenbehandlung werden, wegen unterschiedlicher Strukturen und Farben der Hölzer ausdrücklich vor-behalten. Farbig lackierte Holzteile (Decklack) können an Verleimstellen Haarrisse im Lack aufweisen. Diese sind unvermeidlich und stellen keinen Sachmangel dar. Farbveränderungen, bedingt durch Sonneneinstrahlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für die übliche nutzungsbedingte Faltenbildung bei großen Polsterflächen wird keine Gewähr übernommen. Bei Polsterbezügen, die der Auftraggeber zur Verarbeitung eingesandt hat, übernimmt der Verkäufer für Lagerung, Prüfung der Qualität / Quantität sowie Fehlerhaftigkeit des Materials, Verarbeitung und Versand keine Haftung. Die Zusendung hat für den Verkäufer kostenfrei zu erfolgen.

(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nach-besserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auf-traggeber unten den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz ver-langen.

(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.

(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung ent-stehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(9) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(10) Der Auftraggeber haftet für jegliche Schäden, die am Liefergegenstand durch Dritte verursacht worden sind.
$7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht

a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung ver-tragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Ver-pflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Auftraggeber die vertrags-gemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken;

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 7 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Ver-tragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegen-stands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 500.000, für Personenschäden auf EUR 3.000.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend und planend tätig wird gehören diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Dies geschieht unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Ver-käufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheits-merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

$8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Ver-käufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern be-stehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Ver-käufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls § 8 (9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu ver-arbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird verein-bart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Mit-eigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsan-sprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zer-störung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Ver-käufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Ver-käufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

(8) Der Verkäufer wird nach seiner Wahl die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Wohnsitz zu verklagen.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht; das Übereinkommen der Ver-einten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.